Verwendungsverbote für R404A, R507, R422D (GWP ≥ 2500) ab dem 01.01.2020



Der nächste Schritt der F-Gase-Verordnung 517/2014 steht für den 1.1.2020 an. Das Inverkehrbringen ortsfester Kälteanlagen mit einem Kältemittel (GWP ≥ 2500) ist dann ebenso verboten, wie das Nachfüllen von Kälteanlagen mit den entsprechenden Kältemitteln R404A, R507, R422D (Füllmenge ≥ 40t CO2 Äquivalent).
Das CO2 Äquivalent errechnet sich aus der Kältemittel-Füllmenge x GWP-Wert. So ist das CO2- Äquivalent von 15 kg R404A mit dem GWP 3920 beispielsweise 58,8 Tonnen (15 kg x 3920 = 58,8 t)
Folgende Grenzmengen für Anlagen ergeben sich dadurch:
R404A 10,2 kg
R507 10 kg
R422D 14,7 kg (Ersatzstoff für R22)
R422A 12,7 kg

Kälteanlagen bis zu dieser Grenze dürfen mit Frischware (neu produzierten Kältemitteln) aufgefüllt werden. Über dieser Grenze nur noch mit recyceltem bzw. aufbereitetem Kältemittel.
Ein generelles Verbot für Kältemittel mit einem GWP-Wert ≥ 2500 bei Anlagen mit einer Füllmenge ab 40 t CO2-Äquivalent tritt ab 2030 in Kraft.

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